AGB Grund Industriemontagen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grund Industriemontagen GmbH für Montage- und Transportleistungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gelten, werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Grund GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot - Auftragsbestätigung

(1) Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich die Grund GmbH an ihr Angebot für drei Monate ab Angebotsdatum gebunden.
(2) Bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung der Grund GmbH maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang widerspricht. Dies gilt auch für diese Geschäftsbedingungen, sofern auf diese in der Auftragsbestätigung verwiesen wird.

3. Vertragsgrundlagen

Der Umfang der Arbeiten ist allein durch die bei Auftragserteilung einvernehmlich schriftlich festgelegte Aufgabenstellung, Zielsetzung, Werksleistung oder Lieferung bzw. - in Ermangelung einer solchen Vereinbarung - durch den Inhalt des schriftlichen Angebotes der Grund GmbH festgelegt. Alle darüber hinaus mündlich oder schriftlich erteilten Aufträge oder Änderungsverlangen stellen Nachträge dar, die nach Leistungserbringung gesondert abrechenbar sind, sobald sie zuvor entweder schriftlich durch die Grund GmbH bestätigt oder tatsächlich und unwidersprochen von der Grund GmbH ausgeführt worden sind.

4. Schutz des geistigen Eigentums, Eigentumsvorbehalt, Rechtseinräumung
 

Der Auftraggeber steht der Grund GmbH dafür ein, dass die ihm von der Grund GmbH im Rahmen der Angebotsabgabe oder Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder erteilten Informationen nur für eigene Zwecke des Auftraggebers verwandt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere dürfen diese Unterlagen und Informationen nicht im Verhältnis zu Dritten verwandt werden, die Dienstleistungen oder Gewerke der Art anbieten, welche Gegenstand der Angebotsabgabe von oder Vertragsbeziehung mit der Grund GmbH sind. Bis zur endgültigen Bezahlung des jeweiligen Auftrags bzw. der Lieferung behält sich die Grund GmbH alle Rechte an den von ihr erbrachten Werkleistungen, Lieferungen sowie dazu überreichten Gegenständen und Unterlagen vor. Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung räumt die Grund GmbH dem Auftraggeber Nutzungs- oder Lizenzrechte an den für ihn erstellten materiellen oder immateriellen Werken ein, deren Umfang sich aus dem Individualvertrag ergibt; soweit nicht anderweitig vereinbart sind die eingeräumten Rechte nicht ausschließlicher Natur und einhalten insbesondere nicht das Recht zur Weitergabe oder Vermarktung in unveränderter oder veränderter Form. Soweit nicht anderweitig vereinbart, hat der Erwerber einer nicht ausschließlichen Lizenz auf die Urheberschaft der Grund GmbH durch einen geeigneten Hinweis (z. B. Copyright- Vermerk) bei jeder Veröffentlichung hinzuweisen.

 

5. Behördliche Genehmigungen

Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis und Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der entsprechenden Erlaubnis bzw. Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Grund GmbH hat Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

 

6. Nachunternehmer

Grund GmbH ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

7. Verpflichtungen des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet,

7.1.1 alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, die Gewichte und sonstigen Eigenschaften des Guts (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte in ausreichender Menge und Größe rechtzeitig anzugeben und bereitzustellen.
 

7.1.2 die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und die Grund GmbH von Ansprüchen Dritter , die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizuhalten.

7.1.3 zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Plätze und Wege - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und/oder sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber die Grund GmbH unaufgefordert hinzuweisen. Gleiches gilt, falls die Zufahrtswege einschließlich der öffentlichen Straßen, Plätzen und Wege - eine unbehinderte und gefahrlose An- bzw. Abfahrt nicht gestatten. Im Falle einer Nichtbeachtung der vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber auf Schadenersatz.
 

7.1.4 ohne die Zustimmung der Grund GmbH nach Auftragserteilung dem von der Grund GmbH eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen.

7.2
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine der vorgenannten Verpflichtungen (Ziffern 7.1.1 7.1.4), so hat er der Grund GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschriften des § 414 Abs. 2 HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter , die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat der Auftraggeber die Grund GmbH freizustellen. Für den Fall, dass die Grund GmbH nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich- rechtlicher , nationaler oder internationaler Vorschriften, in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber Grund GmbH im Innenverhältnis freizustellen, sofern die Grund GmbH den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 7.3
Im Fall der Feinmontage ist der Auftraggeber auf seine Kosten zu folgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet, wobei die Hilfeleistung rechtzeitig zu erfolgen hat, damit die Abnahme nicht verzögert wird. 7.3.1 Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbesondere Erd-, Bau- Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
7.3.2 Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
7.3.3 Bereitstellen angemessen ausgestatteter und diebstahlsicherer Räumlichkeiten zum Aufenthalt von Personal und zur Aufbewahrung von Werkzeug und sonstigen Hilfsmitteln und Betriebsstoffen.
7.3.4 Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, ist Grund GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Grund GmbH unberührt. 7.3.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald die Grund GmbH ihm die Fertigstellung angezeigt hat. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Grund GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

 

8. Haftungsbegrenzung

8.1
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Grund GmbH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grund GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Grund GmbH beruht;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht;
- wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Besondere Haftungsbeschränkungen bei Kranarbeiten und Transportleistungen

8.2.1 Für Güter- und sonstige Sachschäden richtet sich die Haftung der Grund GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 431 Abs. 1 und

461 Abs. 1 HGB/Art. 23 CMR (8,33 SZR des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes). Sofern der Auftraggeber dies wünscht, kann vor Auftragserteilung ein höherer Haftungsbetrag schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall ist Grund GmbH berechtigt, im Hinblick auf die erhöhte Haftung der Grund GmbH eine entsprechende Versicherung einzudecken und den Auftraggeber mit den entsprechenden Kosten zu belasten.

8.2.2 Bei Kranarbeiten und Transportleistungen verzichtet die Grund GmbH auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 8.3.1 für Güterschäden bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR sowie für sonstigen Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 125.000,00 EUR, jeweils pro Schadensereignis. Für Ersatzansprüche oberhalb dieser Grenze findet die Regelung aus Ziffer 8.3.1 Anwendung. Dieser Verzicht gilt nur, sofern zwischen der Grund GmbH und dem Auftraggeber ein "gesonderter Aufschlag für Schwerguthaftungsversicherung" gem. der Auftragsformulare der Grund GmbH vereinbart worden ist.

8.2.3 Für andere als Güterschäden ist die Haftung der Grund GmbH auf den 3fachen Betrag des vereinbarten Entgelts begrenzt.
8.2.4 Die unter Ziffer 8.3 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen des § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR (leichtfertige oder vorsätzliche Schadensverursachung).

9. Mängelansprüche bei Montageleistungen

Nach Abnahme haftet die Grund GmbH für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers - Ziffer 8.1 bleibt hiervon unberührt - in der Weise, dass die Grund GmbH die von ihr verursachten Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Lässt Grund GmbH eine gestellte, angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Feinmontage trotz der Minderung nachweisbar ohne Interesse für den Auftraggeber ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.

 

10. Versicherungspflicht

10.1
Zum Abschluss einer gesonderten Transportversicherung zur Absicherung des Auftraggebers gegen Schäden am Gut ist die Grund GmbH nur verpflichtet, sofern ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe gegenüber Grund GmbH ist nicht als Auftrag zur Eindeckung einer Versicherung anzusehen.
10.2
Durch Entgegennahme des Versicherungsscheins (Police) übernimmt die Grund GmbH nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat die Grund GmbH alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes zu treffen.
10.3
Zur Abdeckung der Haftung der Grund GmbH im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Grund GmbH zu üblichen Bedingungen eine Haftungsversicherung gezeichnet.

11. Zahlungen/Aufrechnung
 

Die Rechnungen der Grund GmbH sind nach Erfüllung des Auftrages sofort fällig und netto Kasse zu begleichen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Nichtbare Zahlungen gelten erst im Zeitpunkt der Wertstellung als geleistet. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Grund GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers möglich.

12. Vertragssprache

Im Rechtsverkehr zwischen der Grund GmbH und ihren Auftraggebern sind rechtserhebliche Erklärungen ausschließlich in deutscher Sprache abzugeben. Etwaige Übersetzungsleistungen durch die Grund GmbH sind grundsätzlich kein Bestandteil des Auftrags und somit auch nicht Gegenstand der vertraglichen Haftung.

 

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Gerichtsstand ist nach Wahl der Grund GmbH deren Sitz oder der Sitz des Auftraggebers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Grund GmbH und dem Auftraggeber gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht.

 

14. Salvatorische Klausel

Sollten sich Teile der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nichtig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.